ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Zeitarbeit, Payroll und Arbeitskräftevermittlung

(Fassung 30.05.2023)


§ 1 Anwendungsbereich    

Die I.K. Hofmann GmbH, mit seiner Marke eXperts consulting center (im Folgenden ECC), ist Inhaberin der Gewerbeberechtigungen für Personalleasing, Personalvermittlung und Personalberatung.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die vom ECC im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit und Payroll), Arbeitskräftevermittlung sowie Personalberatung mit ihren Kunden (im Folgenden Auftraggeber) abgeschlossen werden. Für die Bereiche Arbeitskräftevermittlung und Personalberatung sind die §§ 2, 3 und 4 dieser AGB nicht anzuwenden. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen dem ECC und dem Auftraggeber. Vereinbarungen und sämtliche Mitteilungen zwischen dem ECC und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. E-Mail und Telefax stehen der Schriftform gleich, sofern ECC und der Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben.

Diese AGB in der jeweils gültigen Fassung gelten nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB gelten auch dann fort, wenn das ECC über einen ursprünglichen Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
Abweichende Bestimmungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. Das ECC erklärt, Verträge nur auf Grundlage dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

Angebote vom ECC sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes durch den Auftraggeber, durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch das ECC – ohne Unterfertigung – oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte (siehe auch § 9 Arbeitskräftevermittlung) zustande.

§ 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Das ECC und der Auftraggeber verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassung, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Überlassene Arbeitskräfte

§ 3.1 Zeitarbeit/Arbeitskräfteüberlassung

Gegenstand der Zeitarbeit oder Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Das ECC schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeiten sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitskräfte sind ausschließlich mit dem ECC zu vereinbaren. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Auftraggeber das ECC unverzüglich darüber zu informieren, widrigenfalls bleibt der Vergütungsanspruch des ECC gegenüber dem Auftraggeber für diese Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers aufrecht.

Die überlassenen Arbeitskräfte können vom Auftraggeber nach 24 Monaten ununterbrochener Überlassungsdauer ohne Vermittlungshonorar übernommen werden.
Abweichende Regelungen müssen zwischen dem Auftraggeber und dem ECC schriftlich vereinbart werden, wobei für die Höhe des Vermittlungshonorars der § 9 Arbeitskräftevermittlung in diesen AGB maßgeblich ist. Die Übernahme von überlassenen Mitarbeitern ist inkl. Eintrittsdatum beim Auftraggeber mindestens 3 Wochen vor geplanter Fixanstellung schriftlich beim ECC bekannt zu geben. Aufwände (Zeitaufwand, allfällige GKK-Strafen etc.) aufgrund von unterlassener Bekanntgabe von Übernahmen werden an den Auftraggeber zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten) weiterverrechnet.

Übernimmt der Auftraggeber von ECC für Überlassungen vorgeschlagene Kandidaten ohne Abstimmung mit dem ECC sofort oder setzt sie über andere Arbeitskräfteüberlasser ein, ist das ECC berechtigt, das Vermittlungshonorar gemäß § 9 Arbeitskräftevermittlung dieser AGB zu verrechnen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen die überlassene Angestellte vom Auftraggeber nur zum 15. oder Ende jedes Kalendermonats zurückgestellt werden. Hier gilt eine Rückstellfrist im Ausmaß der Kündigungsfristen laut Angestelltengesetz, zuzüglich einer Arbeitswoche. Überlassene schwangere Dienstnehmerinnen können bis zum Beginn der Schutzfrist nicht rückgestellt werden, im Falle einer einvernehmlichen Rückstellung kommt jedoch jenes Überlassungsentgelt, das für die Zeit ab Rückstellung bis zum Beginn des Mutterschutzes auf Basis der Normalarbeitszeit angefallen wäre, zur Verrechnung.

Überlassene Mitarbeiter im Probemonat können täglich rückgestellt werden. Hierbei gilt das Eintrittsdatum beim Überlasser und nicht der Beginn der Überlassung beim Beschäftiger als Beginn des Probemonats.

§ 3.2 Payroll

Im Rahmen von Payroll-Dienstleistungen übernimmt das ECC die Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der Mitarbeiter ihres Auftraggebers im Rahmen des AÜG. Die gesamte Personalverrechnung samt Gehaltsauszahlung sowie die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung und eine etwaige Endabrechnung der Mitarbeiter erfolgt durch das ECC. Das Recruiting der Mitarbeiter ist nicht Bestandteil der Payroll-Dienstleistungen und muss gesondert schriftlich vereinbart werden. Die Erbringung bestimmter Werk- oder Dienstleistungen ist nicht Gegenstand der Payroll-Dienstleistungen. Das ECC schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg und keine bestimmte Qualifikation der jeweiligen Mitarbeiter. Die (Wieder-)Eingliederung bzw. Rücknahme von Payroll-Mitarbeitern beim Auftraggeber ist jederzeit möglich (für vom ECC rekrutierte Mitarbeiter gelten die Übernahmebestimmungen aus § 3.1 Zeitarbeit und § 9 Arbeitskräftevermittlung dieser AGB).

Vor Vertragsbeginn müssen vom Auftraggeber alle Daten des Mitarbeiters schriftlich so übermittelt werden, dass das ECC ordnungsgemäß und zeitgerecht den Arbeitsvertrag abschließen und die Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen kann.
Der Auftraggeber hat während des Vertragsverhältnisses das ECC 10 Werktage vor gewünschten oder gesetzlichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich Mitteilung zu machen, sodass die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Fristen durch das ECC gewährleistet ist.

Der Vertrag über Payroll-Dienstleistungen tritt mit dem im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Ein Payroll-Vertrag kann nur unter Einhaltung der für den Payroll-Mitarbeiter anzuwendenden gesetzlichen bzw. etwaigen kollektivvertraglichen Terminen und Kündigungsfristen zuzüglich einer Arbeitswoche vom Auftraggeber gekündigt werden. Der Payroll-Vertrag endet erst mit dem Tag der Abmeldung des Mitarbeiters von der Sozialversicherung durch das ECC. Der Auftraggeber hat die Vertragskündigung der für die Vertragsabwicklung zuständigen Niederlassung vom ECC rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

§ 3.3 Gemeinsame Bestimmungen für überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeit und Payroll) – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ECC über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn zu informieren, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (z.B. Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Entlohnung, Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Entstehen dem ECC aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der im Wege von Zeitarbeit oder Payroll überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen oder Schäden, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten), dem ECC entstandener Schäden sowie etwaiger Verwaltungsstrafe. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitskräfte nur mit Arbeiten beauftragen, die im Auftrag vereinbart sind. Für diese Arbeiten hat der Auftraggeber das Weisungsrecht, die Aufsichtspflicht sowie die Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG.

Der Auftraggeber hat für die Dauer der Überlassung sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche und sichere Arbeitsmittel, Schutzausrüstung etc. auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ECC vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und das ECC von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.              


Der Auftraggeber hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren sowie über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.


Der Auftraggeber hat sowohl während der Auswahl der Arbeitskräfte wie während der Überlassungsdauer und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten.

Das ECC ist zur Betreuung des überlassenen Personals und zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

Die vom ECC überlassenen Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für das ECC noch zum Inkasso berechtigt. Auch darf der Auftraggeber an die vom ECC überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen und Vorschüsse leisten.

Wird der Betrieb des Auftraggebers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der Arbeitnehmer von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitskampfes/Streiks vom Auftraggeber nicht eingesetzt, sind die Ausfallstunden vom Auftraggeber an das ECC zu vergüten. Für die Beendigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die Rückstellfristen nach § 3. 1 Abs. 4 und 5 (bei Zeitarbeit) bzw. § 3. 2 Abs. 3 (bei Payroll).

§ 4 Stundenaufzeichnungen und Abrechnung

§ 4.1  Zeitarbeit/Arbeitskräfteüberlassung

Die überlassenen Arbeitskräfte führen schriftliche Stunden- und Leistungsaufzeichnungen, die vom Auftraggeber zu prüfen und zu unterfertigen sind. Diese bilden die Grundlage für die Fakturierung und Gehaltsabrechnung.
Unterbleibt die Unterschrift des Auftraggebers auf den Stunden- und Leistungsaufzeichnungen trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung, bilden diese Aufzeichnungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers die Grundlage für Faktura und Lohn.

§ 4.2 Payroll

Der Auftraggeber hat die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Bestätigungen über Fehlzeiten der Payroll-Mitarbeiter zum Zweck der Überprüfung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu bestätigen, zu führen und monatlich an das ECC zur Abrechnung weiterzuleiten.

Die Gesamtkosten aus dem Payroll-Vertrag setzen sich aus den Ist-Kosten des Mitarbeiters und dem vereinbarten Honorar für Payroll-Dienstleistungen (Verwaltungskosten) zusammen. Bei den Ist-Kosten des Mitarbeiters handelt es sich um die laufenden Gehaltsbestandteile, die sich aus gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie Betriebsvereinbarungen oder individualrechtlichen Vereinbarungen ergeben, die einmaligen Kosten bei Beendigung des Dienstverhältnisses und den sich daraus ergebenden Dienstgeberabgaben. Die Abrechnung der Ist-Kosten erfolgt monatlich auf Basis der Verdienstnachweise, abweichende Vereinbarungen bezüglich aliquoter Abrechnung der Sonderzahlungen bedürfen der Schriftform. Das Gehalt wird dem Payroll-Mitarbeiter vom ECC zur Auszahlung gebracht. Die über die Beschäftigungsdauer hinaus anfallenden Ist-Kosten des Payroll-Mitarbeiters samt Aufschlag sind ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Kosten, die das ECC aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen des Payroll-Mitarbeiters und/oder aus Zahlungsverpflichtungen an Abgabenbehörden oder sonstige Behörden entstehen (sofern sie im Zusammenhang mit den überlassenen Mitarbeitern stehen), werden in ihrer tatsächlichen Höhe zuzüglich der daraus entstehenden Verwaltungskosten an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die Vereinbarung gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages hinaus.

§ 4.3 Gemeinsame Bestimmungen für überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeit und Payroll) – Stundenaufzeichnungen und Abrechnung

Stunden- und Leistungsaufzeichnungen aus Zeiterfassungssystemen des Auftraggebers können die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte ersetzen, wenn beide Vertragsteile damit einverstanden sind.

Für den Fall, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten für das  ECC, aus welchem Grund auch immer, unrichtig festgehalten wurden, ist das ECC berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung für die der Arbeitskraft nachzubezahlenden Entgeltdifferenzen zuzüglich Verwaltungskosten (siehe § 11 Sonderposten) vorzunehmen.

Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden alle überlassenen Arbeitskräfte im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen und dem Arbeitszeitmodell des Auftraggebers an den Auftraggeber überlassen.
Als Arbeitszeit gelten alle begonnenen Arbeitstage, an denen die überlassene Arbeitskraft dem Auftraggeber zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht vom ECC verschuldet wurden, bleibt der Auftraggeber zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik beim Auftraggeber). Der Auftraggeber hat das ECC umgehend über solche Ereignisse zu informieren.

Der Auftraggeber gibt schriftlich die zur Überprüfung und Abzeichnung der Stunden- und Leistungsaufzeichnungen berechtigten Personen bekannt. Unterlässt dies der Auftraggeber, gilt gegenüber dem ECC jeder Mitarbeiter des Auftraggebers als dazu berechtigt.

§ 5 Fakturierung und Zahlung

Die Abrechnung der Leistungen durch das das ECC erfolgt gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Überweisung fällig.

In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten für die im Wege von Zeitarbeit oder Payroll überlassenen Arbeitskräfte enthalten.

Ändern sich nach der Auftragserteilung die entlohnungs- bzw. abgabenrechtlichen Bestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist das ECC berechtigt, die Verrechnungssätze mit denselben Prozentsätzen wie die erfolgten Anpassungen anzuheben.

Bei Zahlungsverzug ist das ECC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 10% p.a. zu verrechnen.

Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Auskunftskosten zu tragen. Bei Zahlungsverzug von 8 Kalendertagen ist das ECC berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen und die überlassenen Arbeitskräfte fristlos abzuziehen (siehe § 6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages).                                                                   

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem ECC mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.

§ 6 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

Das ECC ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen und Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
-   über den Auftraggeber eine negative oder ungenügende Auskunft durch Wirtschaftsauskunfteien vorliegt oder die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Kreditversicherung (nicht oder nicht ausreichende Versicherungsdeckung) vom ECC erfolgt,
-    der Auftraggeber 8 Kalendertage in Zahlungsverzug ist,
-    hinsichtlich des Vermögens des Auftraggebers die Eröffnung eines Sanierungs- oder Insolvenzverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wird,
-    die Leistungen vom ECC aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben,
-    der Auftraggeber trotz Aufforderung und Fristsetzung von 5 Werktagen den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.


§ 7 Gewährleistung

Das ECC leistet ausschließlich dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte
-  ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind, und
-  sofern eine formale Qualifikation ausdrücklich vereinbart wurde, für diese jedoch nur dann, wenn die vereinbarte formale Qualifikation
durch Einsichtnahme in Zeugnisse durch das ECC überprüft werden kann. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitskräfte unverzüglich zu überprüfen. Sollte eine überlassene Arbeitskraft die oben gewährte(n) Qualifikation(en) nicht aufweisen und sich damit für den Auftraggeber als ungeeignet erweisen, hat der Auftraggeber das ECC unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden ab Arbeitsbeginn der überlassenen Arbeitskraft darüber zu unterrichten, damit das ECC eine andere geeignete Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist zum Austausch bereitstellen kann. Sollte ein solcher Austausch mangels geeigneter Arbeitskräfte innerhalb angemessener Frist nicht möglich sein, ist jede der Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Sollte der Auftraggeber einen solchen Mangel nicht binnen 48 Stunden bekannt geben, sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung und allfälligen daraus resultierenden  Schadenersatz ausgeschlossen.

Für Mängel, die bei der unverzüglichen Prüfung anlässlich des Arbeitsbeginnes der überlassenen Arbeitskraft nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Arbeitsbeginn der überlassenen Arbeitskraft. Solche Mängel sind binnen 48 Stunden ab Entdeckbarkeit des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen.

§ 8 Haftung

Das ECC trägt keine Haftung für allfällige im Wege Payroll oder Zeitarbeit überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden, weder beim Auftraggeber noch bei Dritten. Das ECC haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von den Arbeitskräften zur Verfügung gestelltem Arbeitsmaterial, wie z.B. Werkzeug, Zeichnungen und sonstige übergebene Gegenstände.

Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet das ECC nicht. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Arbeitskraft. Das ECC ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere - gleich geeignete - auszutauschen.

Für dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet das ECC im Höchstmaß von € 5.000,- und nur bei eigenem groben Auswahlverschulden oder groben Auswahlverschulden der für das ECC tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche das ECC bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen und Schaden aus Ansprüchen Dritter (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich Pönalverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden) ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen.

§ 9 Arbeitskräftevermittlung

Das ECC schlägt geeignete Kandidaten, basierend auf dem Anforderungsprofil des Auftraggebers, vor. Diese werden sofort oder nach einer zwischen dem ECC und dem Auftraggeber vereinbarten Überlassungsdauer übernommen.  

Das Vermittlungshonorar, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, beträgt 25 % des Jahresbruttogehaltes inkl. Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien, Zulagen und Zuschläge gemäß dem für den übernommenen Kandidaten maßgeblichen Kollektivvertrag und vermindert sich für jeden vollen Überlassungsmonat um 1/24. Bei Teilzeit-Anstellungen erfolgt eine Aufrechnung auf das Vollzeitgehalt zur Berechnung des Vermittlungshonorars. Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn ein (freies) Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem vom ECC vorgeschlagenen Kandidaten zustande kommt oder der Kandidat ohne Abstimmung mit dem ECC über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser eingesetzt wird.

Bei der anzeigengestützten Personalsuche wird der Leistungsumfang vor Auftragserteilung individuell festgelegt und nach der Durchführung gemäß den getroffenen Vereinbarungen berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der vom ECC vorgeschlagenen Kandidaten entsprechend der fachlichen Qualifikationen laut Anforderungsprofil des Auftraggebers zu prüfen.

Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Das ECC haftet nicht für Schäden beim Auftraggeber, die sich aufgrund einer eventuellen Nichteignung des Kandidaten ergeben.  Das ECC haftet nur für Schäden beim Auftraggeber, die nachweislich und direkt auf die mangelnde formale Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten im Vergleich zum Anforderungsprofil des Auftraggebers zurückzuführen sind, sofern diese mangelnde formale Qualifikation für das ECC erkennbar war.

§ 10 Allgemeine Vereinbarungen

Hat sich ein durch das ECC vorgeschlagener Bewerber bereits vorher, unabhängig von dem erteilten Auftrag, beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, das ECC unverzüglich – jedoch längstens binnen 3 Werktagen – nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch das ECC zu unterrichten. In diesem Fall wird das ECC keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Wenn der Auftraggeber diesbezüglich ausdrücklich weitere Leistungen seitens des ECC wünscht, kann dies vereinbart werden. Für den Fall einer verspäteten Meldung an das ECC, hat das ECC Anspruch auf ein Vermittlungshonorar gem. § 9 Arbeitskräftevermittlung, sofern der Bewerber direkt beim Auftraggeber oder indirekt über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt wird.

Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber nach Übermittlung geeigneter Bewerberdossiers durch das ECC eine erste Rückmeldung zeitnah (innerhalb von 7 Tagen) zusichert, um dadurch einer anderweitigen Orientierung der Kandidaten vorzubeugen.

§ 11 Sonderposten

Sonderposten sind vom Auftraggeber geforderte Leistungen bzw. durch den Auftraggeber verursachte zusätzliche Aufwände, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich:

-    Spesenabrechnungen,
-    Reisekostenabrechnungen,
-   Aufrollungen und sonstige durch den Auftraggeber verursachte Arbeitsaufwände,
-    Auswertungen und Reportings,
-    besondere Auswahlverfahren,
-    Eignungstests,
-    Ausgabe und/oder Verwaltung von Kundeneigentum (Stempel- und Zutrittskarten, Spindschlüssel, Arbeitskleidung etc.),
-    Sicherheitsgrundunterweisung des Beschäftigers,
-    Arbeitsplatzspezifische persönliche Schutzausrüstung,
-    Arbeitsmittel wie z.B. Werkzeuge,
-    Inseratschaltungen auf Wunsch des Auftraggebers,
-    nicht erstattungsfähige arbeitsmedizinische Untersuchungen (AUVA; auch wenn diese vor Überlassung an den Aufraggeber auf dessen Wunsch durchgeführt wurden),
-    nicht erstattungsfähige Aufwände für Aus- und Weiterbildungen zuzüglich Verwaltungskosten,
-    Verwaltungskosten für erstattungsfähige Aus- und Weiterbildungen.

Sonderposten werden nach tatsächlichen Kosten zuzüglich Verwaltungskosten an den Auftraggeber verrechnet.

Die Verwaltungskosten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand mit dem Stundensatz für Sachbearbeiter in der Höhe von € 68,- zuzüglich Ust. verrechnet. Die Abrechnungseinheit beträgt jede begonnene viertel Stunde.

§ 12 Hinweise zur Sprachregelung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei diesen AGB auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. So sind beispielsweise mit Kandidaten immer Kandidat*innen gemeint.

§ 13 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist ausschließlich das sachlich am Sitz vom ECC zuständige Gericht (Gerichtsstand Steyr).